§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Der C!rkel e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.
a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Universitäts- und Hochschulabsolventen, die
hervorragende Ergebnisse erzielt und bereits erkennen ließen, dass sie Führungsfähigkeiten
aufweisen. Er unterstützt diese, sich zu einem ethisch geprägten, verantwortungsvoll handelnden
Führungsnachwuchs mit einer positiv geprägten Grundhaltung zu entwickeln. (§ 52 Absatz 2 AO)
Der Verein bereitet weiterhin die Gründung einer Stiftung vor, die ebenfalls den oben genannten
Zweck verfolgt und fördert diese.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Schulungen und
Seminaren.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
§ 5 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Coachingmethodik und –verfahren, dem
Vorsitzenden des Beirates sowie bis zu zwei Beisitzern.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes
Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende nach eigenem Ermessen und dann ein, wenn zwei
Vorstandsmitglieder ihn darum ersuchen.
Das Gremium ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern unter der Voraussetzung beschlussfähig, dass
ein gemäß § 26 BGB zur Vertretung befugtes Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist
als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per
Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Videokonferenz/an-deren Medien/Telefondurchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in
einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten
Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefondurchgeführt wird,
entscheidet der Vorstand.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung
gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit
von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen einen Monat vorher dem Vorstand in schriftlicher
Form vorliegen. Während der Veranstaltung können mündliche Anträge dann in die Tagesordnung
aufgenommen werden, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung bejaht
wird. Anträge auf Satzungsänderung sind hiervon ausgenommen.
In der Versammlung hat jedes Mitglied, das seinen Beitrag entrichtet hat, eine Stimme. Bei der
Abstimmung kann sich ein Mitglied durch ein anderes vertreten lassen. Dazu bedarf es einer
schriftlichen Vollmacht. Ein Vertreter kann nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
8. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
h) Bestimmung des Termins und des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung
i) Festlegung des Ablaufs des Auswahlverfahrens von zu fördernden Kandidaten
j) Auflösung des Vereins und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Beirat
1. Es ist ein Beirat zu bilden.
2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Er besteht
aus höchstens 7 Mitgliedern. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
3. Dem Beirat obliegt es insbesondere, den Vorstand bei der Auswahl der geeigneten und
förderungswürdigen Absolventen zu unterstützen.
4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser muss Mitglied des Vereins sein.
§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an
a) „den Verein für corpsstudentische Geschichtsforschung e.V., c/o Markus Wilson-Zwilling, Agnes-
Karll-Str. 18, 21409 Embsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
Stand 26.09.2022
Die aktuelle Satzung können Sie hier herunterladen.